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   AG Köln, 26.03.2013 - 272 C 16/13   

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https://dejure.org/2013,19266
AG Köln, 26.03.2013 - 272 C 16/13 (https://dejure.org/2013,19266)
AG Köln, Entscheidung vom 26.03.2013 - 272 C 16/13 (https://dejure.org/2013,19266)
AG Köln, Entscheidung vom 26. März 2013 - 272 C 16/13 (https://dejure.org/2013,19266)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schätzung des ersatzfähigen Normaltarifs für Mietwagen durch das Gericht

  • urteilsdatenbank.bav.de(kostenpflichtig) (Kurzinformation, ggf. mit Volltext)

    Schätzung nach Schwacke -> Verweis auf Fraunhofer und methodische Kritik sind keine konkreten Einwände... | Pauschaler Aufschlag für Unfallersatz; EE Eigenersparnis-Abzug; Zusatzfahrer; Schwacke-Automietpreisspiegel; Fraunhofer-Marktpreisspiegel; Gutachten; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 234/07

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten zu einem Unfallersatztarif

    Auszug aus AG Köln, 26.03.2013 - 272 C 16/13
    Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen (vgl. etwa BGH NJW 2008, 2910 ff.).

    Dabei ist darauf abzustellen, ob spezifische, in der Situation der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs regelmäßig anfallende Mehrleistungen beim KFZ-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen (pauschalen) Aufschlag rechtfertigen (BGH NJW 2008, 2910, OLG Köln, Urt. v. 14.6.2011, 15 U 9/11; Urt. v. 13.10.2009, 15 U 49/09, jew. zit. n. juris).

  • OLG Köln, 14.06.2011 - 15 U 9/11

    Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Köln, 26.03.2013 - 272 C 16/13
    Dabei ist darauf abzustellen, ob spezifische, in der Situation der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs regelmäßig anfallende Mehrleistungen beim KFZ-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen (pauschalen) Aufschlag rechtfertigen (BGH NJW 2008, 2910, OLG Köln, Urt. v. 14.6.2011, 15 U 9/11; Urt. v. 13.10.2009, 15 U 49/09, jew. zit. n. juris).
  • OLG Köln, 13.10.2009 - 15 U 49/09

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Köln, 26.03.2013 - 272 C 16/13
    Dabei ist darauf abzustellen, ob spezifische, in der Situation der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs regelmäßig anfallende Mehrleistungen beim KFZ-Vermieter aus betriebswirtschaftlicher Sicht allgemein einen (pauschalen) Aufschlag rechtfertigen (BGH NJW 2008, 2910, OLG Köln, Urt. v. 14.6.2011, 15 U 9/11; Urt. v. 13.10.2009, 15 U 49/09, jew. zit. n. juris).
  • BGH, 18.12.2012 - VI ZR 316/11

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Zu- oder Abschläge auf den Normalpreis bei

    Auszug aus AG Köln, 26.03.2013 - 272 C 16/13
    Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht etwa aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2012 (Az.: VI ZR 316/11).
  • BGH, 14.10.2008 - VI ZR 308/07

    Anmietung eines Ersatzfahrzeugs zu überhöhtem Preis

    Auszug aus AG Köln, 26.03.2013 - 272 C 16/13
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf, wobei er nach dem Grundsatz der Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit gehalten ist, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH, NJW 2009, 58).
  • BGH, 22.02.2011 - VI ZR 353/09

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Schätzung der Mietwagenkosten anhand von Listen

    Auszug aus AG Köln, 26.03.2013 - 272 C 16/13
    Abgesehen davon stellt der Verweis auf alternative Schätzgrundlagen gerade keine konkrete Tatsache im Sinne oben genannter Rechtsprechung dar, die Zweifel an der Geeignetheit des Schwacke- Mietpreisspiegels begründen (BGH, Urteil v. 22.02.2011 - Az.: VI ZR 353/09).
  • OLG Köln, 18.08.2010 - 5 U 44/10

    Umfang der Ersatzpflicht hinsichtlich unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Köln, 26.03.2013 - 272 C 16/13
    Beides ist einem Geschädigten aber nicht ohne weiteres zumutbar (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.08.2010, Az.: 5 U 44/10).
  • OLG Köln, 23.02.2010 - 9 U 141/09

    Höhe unfallbedingt zu erstattender Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Köln, 26.03.2013 - 272 C 16/13
    Insoweit schließt sich das Gericht der Auffassung des OLG Köln an, wonach schon aufgrund § 2 Abs. 3 a StVO eine an die Witterungsverhältnisse angepasste Bereifung zur selbstverständlichen Standardausrüstung eines Mietwagens gehört (Urteil vom 23.02.2010 - 9 U 141/09).
  • OLG Köln, 08.11.2011 - 15 U 54/11

    Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

    Auszug aus AG Köln, 26.03.2013 - 272 C 16/13
    Es kommt nicht darauf an, ob angegebene Zusatzfahrer das Fahrzeug tatsächlich nutzten; maßgeblich ist allein, ob es für die Nutzung auch durch Zusatzfahrer angemietet wurde bzw. eine solche Nutzung vorgesehen war (OLG Köln, Urt. v. 08.11.2011, Az.: 15 U 54/11, zit. n. juris).
  • LG Bielefeld, 19.12.2007 - 21 S 219/07

    Erstattung von Mietwagenkosten für die Dauer von 31 Tagen aufgrund der

    Auszug aus AG Köln, 26.03.2013 - 272 C 16/13
    Das Gericht schließt sich den Ausführungen des Landgerichts Bielefeld in dessen Entscheidung vom 19.12.2007 (vgl. BeckRS 2008, 04036) an: "Es ist nicht ersichtlich, dass von einem Sachverständigen anzuwendende Erhebungsmethoden denen der Fa. FT überlegen sind.
  • AG Bonn, 13.11.2013 - 107 C 84/13

    Verkehrsunfall, Mietwagenkosten, Tarif, Mietpreisspiegel, Vollkaskoversicherung,

    Trotz einer Absicherung möglicher Schäden durch eine Vollkaskoversicherung besteht durch einen weiteren Fahrer, der selbst nicht Vertragspartner des Autovermieters wird, das zusätzliche Risiko, dass überhaupt ein Versicherungsfall eintritt, der zu einen Anstieg der Versicherungsbeiträge führt (vgl. AG Köln, Urteil vom 26.3.2013 - 272 C 16/13, Rn. 18).
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